Tel. ++49 (0)6805 940 80

Das Patentgesetz in Deutschland (Bundespatentgesetz)

Nach §139 Absatz 1 Bundespatentgesetz (BPatG) kann jeder, der eine durch Patent geschützte Erfindung benutzt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus heißt es §139 Abs. 2, dass derjenige, der eine geschützte Erfindung nutzt, vorsätzlich oder fahrlässig, dem Verletzten zum Schadensersatz verpflichtet ist.

§139 BPatG

  • Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. ..
  • Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. …

Hier soll es nun im Besonderen um §139 (2) gehen, wo ausgesagt wird, dass auch der fahrlässig Verletzende zum Schadensersatz verpflichtet ist. Was nun genau ist Fahrlässigkeit?
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 276 ergibt sich die Verantwortlichkeit des Schuldners unmittelbar aus Absatz 2:

§276 BGB

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Zur erforderlichen Sorgfalt gehört auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf jeden Fall die Informationspflicht, die jeder Gewerbetreibende zu beachten hat. Von einem Gewerbetreibenden darf erwartet werden, dass er sich in seinem Tätigkeitsbereich fortlaufend ;über fremde Schutzrechte informiert. Es geht darum, zu prüfen, dass man nicht gegen Gesetzte – auch im Patent- und Markenbereich – verstößt. Wie wir alle wissen, gilt immer der Spruch „Dummheit schützt vor Strafe nicht.“

Unterlässt demnach ein Gewerbetreibender die ihm nach Art und Umfang zumutbaren Nachforschungen, so handelt er schuldhaft, ins Besondere wenn er konkrete Anhaltspunkte für den Bestand eines Schutzrechts hat oder hätte haben können.

D.h. man kann festhalten, dass die Patentgesetzgebung nicht nur Personen oder Unternehmen betrifft, die selbst Patente anmelden oder Erfindungen tätigen. Denn es heißt im Patentgesetz auch in

§9 BPatG:


Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
  1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
  2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
  3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

D.h., wenn man gewerblich etwas produziert oder in den Verkehr bringt (z.B. durch Verkauf), was patentrechtlich geschützt und vom Patentinhaber nicht genehmigt ist, begeht man einen Rechtsverstoß gegen §9 des Patentgesetzes.
Schlussfolgerung: Oft reagieren Geschäftsführer und Manager mit Unverständnis, wenn sie auf das eigene Patentwesen angesprochen werden. Aber dieser kurze Ausflug in die juristischen Grundlagen der Materie zeigt doch, dass die Regelungen rund ums Patent fast jeden Gewerbetreibenden betreffen. Daher unsere Empfehlung, lieber die Dinge abklären als später ganz unvermutet in Schwierigkeiten zu geraten. Es ist eine jedenfalls erschreckende Vision, wenn ein Zulieferer gegen das Patentgesetzt verstoßen würde. Auch dann kann man gezwungen sein, die eigene Produktion oder Fertigung rasch einzustellen. Wenn die Produktion erst einmal stillgelegt ist, wird guter Rat teuer und der Schaden fürs eigene Unternehmen unabsehbar.